Unsere Satzung


§ 1 – Name, Sitz und Zwecke des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN DER GEMEINSCHAFTSSCHULE MANZENBERG IN TETTNANG“,
 nachstehend „Förderverein“ genannt und besteht in nicht rechtsfähiger Form.

2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Tettnang.

3. Der Förderverein kann und will bei sozialen Notfällen von Schülern und deren Eltern im Bereich der GMS Manzenberg Beihilfen geben. Die vorhandenen Mittel dienen zur Förderung der Erziehung und Bildung und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

4. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) Natürliche, volljährige Personen
b) Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

3. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden.

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Kündigung 

Diese muss einem Vorstandsmitglied schriftlich und unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres zukommen.

2. Durch Ausschluss

a) Ein Mitglied kann nach einmaliger Abmahnung und angemessener Fristsetzung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt, grobe Verstöße gegen Zweck und Ziele des Vereins vorliegen oder es dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angekündigt wurde.
c) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung.
d) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

3. Durch Tod einer natürlichen Person bzw. Auflösung einer juristischen Person.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben unberührt.

§ 4 – Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

2. Mitgliedsbeiträge werden in der Regel per Einzugsermächtigung eingezogen.

3. Bei Austritt aus dem Verein während des Jahres werden bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

§ 5 – Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 – Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

1. Zusammensetzung des Vorstands

 Der Vorstand besteht aus:

a) Dem Vorsitzenden
b) Einem Kassenwart
c) Dem Schriftführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist
d) Zwei Beisitzern

Und kraft Amtes

e) Dem amtierenden Elternbeiratsvorsitzenden der GMS Manzenberg
f) Einem Vertreter der Schulleitung der GMS Manzenberg

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem 2. Wahlgang das Los.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

7. Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände Niederschriften an, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

8. Der Kassenwart ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen.

9. Der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Für die Einberufung der Vorstandssitzungen bedarf es nicht der Einhaltung einer bestimmten Ladungsform.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn

- die Mehrheit des Vorstands nach §9 oder
- ein Drittel der Vereinsmitglieder

dies verlangt.

3. Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter – leitet die Versammlung.

4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt ausschließlich.

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses des Vorstands,
b) die Entlastung und Neuwahl des Vorstands,
c) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern,
 f) Beschlussfassung über Entscheidungen, die laut Satzung vom Vorstand nicht alleine getroffen werden können.

6. Jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

7. Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss gewählt wird und der für keines der zu wählenden Ämter kandidiert. Der Wahlleiter kann weitere Wahlhelfer bestimmen.

§ 9 – Haftung des Vereins

1. Der Verein haftet für Verbindlichkeiten und Streitigkeiten nur mit dem bestehenden Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder darüber hinaus besteht nicht.

§ 10 – Haftung des Vorstands

1. Die Vorstandsmitglieder haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 11 – Mehrheitserfordernisse

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen rechnen nicht mit.

2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere bei folgenden Fällen erforderlich:

- Änderung der Satzung,
- Abänderung des Zwecks des Vereins,
 - Auflösung des Vereins

3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen als Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn es ein Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§ 12 – Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die GHWRS Manzenberg, die es in Absprache mit dem Elternbeirat ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 13 – Rechnungs- und Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die letzte Prüfung soll in den vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 14 – Gültigkeit der Satzung

1. Ist eine Satzungsbestimmung unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt.